Hochrheinkarateschule-Küssaberg
Vereinssatzung der HKS Küssaberg
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein „Hochrhein Karateschule Küssaberg" mit Sitz in 79790 Küssaberg verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name ist sodann mit dem Zusatz
„eingetragener Verein" zu versehen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein hat den Zweck den Karatesport zu pflegen, insbesondere auch die Jugend für diesen Sport zu
begeistern und unter den Mitgliedern geselligen Umgang zu fördern.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zweck und verwendet etwaige
Überschüsse zu satzungsmäßigen Zwecken.
3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Landessportverbandes.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jeder gut beleumundete Karatefreund werden.
2. Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern.
3. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der
Mitgliedervollversammlung mit einer ¾ Mehrheit zu Ehrenmitglieder ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die
Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
4. Ordentliche Mitglieder sind alle aktiven Mitglieder.
5. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern. Für sie gelten die unter § 4 Absatz Ib), 2b) aufgeführten Bestimmungen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1a. Alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sind in der Mitgliedervollversammlung stimmberechtigt.
1b. Alle passiven Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind berechtigt der Mitgliedervollversammlung
beizuwohnen und sind ab dem 18. Lebensjahr stimmberechtigt.
2a. Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht, der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung Anträge zu
unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2b. Alle passiven Mitglieder haben das Recht, der Vorstandschaft und der Mitgliedervollversammlung Anträge zu
unterbreiten. Sie sind berechtigt, an denen von der Vorstandschaft selektierten Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen.
3. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche auf tatsächlich entstandene
Auslagen.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
5. Für die Mitglieder der Hochrhein Karateschule Küssaberg sind die für Einzelmitglieder einschlägigen
Bestimmungen der Satzung des Karateverbandes Baden-Württemberg direkt verbindlich.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit
einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung
zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
2. Die Mitgliedschaft gilt jeweils für die Dauer eines halben Jahres und verlängert sich um jeweils ein halbes
Jahr, wenn nicht vor Ablauf der Frist der Austritt erklärt wird.
3. Die Mitgliedschaft endet a) durch Austritt
b) durch Ausschluss
c) durch Tod
4. Die Austrittserklärung hat schriftlich per Einschreiben gegenüber dem 1. Vorsitzenden zu erfolgen. Hierbei ist
eine dreimonatige Kündigungsfrist einzuhalten. Eine Begründung des Austritts ist wünschenswert.
5. Der Ausschluss kann erfolgen
a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von drei Monatsbeiträgen im Rückstand
ist (schriftlich).
b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins.
c) wegen unehrenhaften Verhaltens in- und außerhalb des Vereins.
d) wegen groben unsportlichen und unkameradschaftlichen Verhaltens.
6. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand. Vor Entscheidung des
Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben,
sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter
eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zugeben.
7. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb
einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt
werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
8. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsschaftsverhältnis, unbeschadet
des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen,
Sachanlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 6 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
1. Aufnahmegebühr sowie Jahresbeitrag werden von der Mitgliederversammlung nach den jeweiligen
Umständen festgelegt.
2. Der Beitrag ist monatlich im Voraus per Bankeinzug zu entrichten.
3. Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die Aufnahmegebühr sowie den Beitrag ganz oder
zumindest teilweise zu entlassen, zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen.
4. Sind von einer Familie drei oder mehr Angehörige als ordentliche Mitglieder gemeldet, so ist das jüngste
ordentliche Mitglied dieser Familie vom Beitrag befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2.. Der Vorstand
3. Der Kassenprüfer
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden und dem Organisationsleiter
c) dem Jugendwart
d) dem Frauenwart
e) dem Technischen Leiter
f) Kassierer
g) dem Schriftführer und
Pressewart
h) dem Elternvertreter
2. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist
allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1.
Vorsitzenden tätig werden darf.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die
Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
4. Der Vorstand a)-g) wird von der Mitgliedervollversammlung, der Vorstand h) wird von der Elternversammlung auf zwei
Jahre gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Wiederwahl ist möglich.
5. Beim Ausscheiden bzw. beim
Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes aufgrund grobem oder wiederholten Verstoßes
gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins oder aufgrund unehrenhaften Verhaltens in- und außerhalb des
Vereins oder aufgrund groben unsportlichen und unkameradschaftlichen Verhaltens, haben die
übrigen
Vorstandsmitglieder das Recht, einen
Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliedervollversammlung zu bestellen.
6. Im Falle einer Kündigung eines Vorstandsmitgliedes aus freien Stücken, die schriftlich erfolgen muss, ist
gleichzeitig über ein Bestehen als aktives oder passives Mitglied oder keines von beiden, schriftlich zu informieren.
7. Über Spesen und Auslagenerstattung bei Trainern und Vorstandsmitgliedern sowie der
Trainerentschädigung entscheidet der Vorstand.
8. Der Vorstand und die Technische Kommission sind vom Beitrag befreit.
§ 9 Die technische Kommission
Die TK wird gebildet aus der Trainerschaft und aus dem technischen Leiter. Letzterer sollte mindestens
l. Dan sein. Alle Mitglieder der TK haben gleiches Stimmrecht.
1. Die TK fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Sofern nicht alle Mitglieder der TK
anwesend sind, kann nur über die im Voraus angekündigten Angelegenheiten Beschluss gefasst werden.
2.. Die TK entscheidet in allen Fragen, die unmittelbar die Pflege des Karate innerhalb der Schule sowie die
Karateveranstaltungen mit anderen Schulen bzw. Clubs und in der Öffentlichkeit betreffen.
3. Die TK ist abhängig vom Vorstand.
4. Der technische Leiter gehört dem Vorstand an.
§10 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
2. Die Mitglieder sind unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich einzuladen.
Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er
verpflichtet, wenn der 5. Teil der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich
verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter der Bekanntgabe der Tagesordnung und unter
Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Woche einzuladen. Im Falle einer Mitgliederversammlung bzw.
einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung
schriftlich beim l. Vorsitzenden einzureichen.
§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl und Entlastung des Vorstandes.
b) Wahl von zwei Kassenprüfern auf die
Dauer von einem Jahr. Die Kassenprüfer haben das
Recht, die Vereinskasse und die Buchführung
jederzeit zu überprüfen.
c) Entgegennahme des Kassen- und
Jahresberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichts der
Kassenprüfer und Erteilung der
Entlastung.
d) Beschlussfassung über Satzungsänderung
und alle sonstigen ihr unterbreiteten Aufgaben
sowie die nach der Satzung übertragenen
Angelegenheiten.
e) Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrags.
f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der zweite
Vorsitzende, bei Verhinderung beider, ein vom 1. Vorsitzenden bestimmten Stellvertreter.
2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit stimmberechtigter Anwesender, es sei
denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung der Stimmabgabe ist
unzulässig.
3. Die Beschlussfassung erfolgt durch Zuruf sowie gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem nicht
entgegenstehen.
4. Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim. Ist nur jeweils ein Kandidat
vorgeschlagen, kann die Wahl durch Zuruf geschehen.
§13 Die Elternversammlung
1. Die Elternversammlung ist vom l. Vorsitzenden binnen vier Wochen nach der ordentlichen Mitgliederversammlung
einzuberufen.
2. Stimmberechtigt sind alle Eltern, deren Kinder nicht älter als 15 Jahre sind und dem Verein als ordentliches Mitglied
angehören.
3. Die Einladung zur Elternversammlung hat unter Einhalten einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erfolgen.
4. Auf der Elternversammlung ist ein Elternvertreter aus ihren Reihen zu wählen.
§14 Beurkundung von Beschlüssen und Niederschriften
Über alle Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, in die alle gefassten Beschlüsse aufzunehmen sind. Die
Niederschrift ist vom Protokollführer und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen.
§15 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Einladung ist die Angabe
des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung anzugeben. Der Beschluss, der eine Änderung der Satzung
enthält, bedarf eines ¾ Mehrheit aller erschienener Mitglieder.
§16 Vermögen
1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereines werden ausschließlich zur Erreichung von
Vereinszwecken verwendet. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden
§17 Vereinsauflösung
1. Die Auflösung des Vereines erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei ¾ der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der anstehenden Geschäfte drei Liquidatoren.
3. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
§18 Haftung
Der Verein haftet für Unfälle und Schäden nur im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Versicherung
durch den Deutschen Karateverband e.V. Darüber hinausgehende Ansprüche gelten als ausgeschlossen.
Insbesondere haftet der Verein nicht für Gegenstände, die in Vereinsräumen oder auf Sportanlagen
abhanden gekommen sind. Bei fahrlässiger oder mutwilliger Beschädigung von Vereinseigentum oder
Fremdeigentum ist von dem betreffenden Mitglied voller Schadensersatz zu leisten.